Krankheit – inklusive

BUFT: Unübertroffene Rahmen-Vereinbarungen
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Wir versichern Sie!

Ihr Schutz als Freiberufler vor einem existentiellen finziellen Risiko
Mit der Betriebsunterbrechungsversicherung Praxisausfallversicherung schützen Sie sich ganz nach Ihrem Bedarf gegen die finanziellen Risiken von:
Erleiden Sie aufgrund einer dieser Fälle eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. Betriebsschließung, zahlt der Versicherer die vereinbarte Tagesentschädigung (Taxe). Auch wenn Ihre Praxis von einem Vertreter weitergeführt wird.
Unsere Verträge bieten vollen Versicherungsschutz auch bei psychischen Erkrankungen. Der überwiegende Teil der Anbieter am Markt deckt dieses Risiko nur eingeschränkt oder schließt es sogar völlig aus.
Nur bei unserer Lösung zahlt der Versicherer die vereinbarte Tagesentschädigung in voller Höhe auch dann, wenn Ihre Praxis von einem Vertreter weitergeführt wird!
Viele Versicherer kündigen BUFT-Verträge nach einem Schadenfall. Unsere Rahmenvereinbarung bietet Ihnen den umfassendsten Kündigungsschutz. Für die gesamte Vertragslaufzeit!
12 mögliche – und sehr wahrscheinliche - Deckungslücken in der BUFT:
Über 80 % der 2020 überprüften Betriebsunterbrechungsversicherungs-Verträge weisen mehr als 7 der hier angeführten Deckungslücken auf!
Der Versicherer kann den Vertrag im Schadenfall kündigen
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine Sachversicherung.
Sachversicherungen können im Schadenfall von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Damit entfällt der Versicherungsschutz. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist dann oft aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes nicht mehr möglich.
Unsere Lösung: Der Versicherer verzichtet auf sein Kündigungsrecht im Schadenfall.
Der Versicherungsschutz endet zum 60. bzw. 65. Lebensjahr
Im Vertrag ist eine automatische Beendigung des Versicherungsschutzes zu einem bestimmten Alter vereinbart.
Dadurch entfällt der Versicherungsschutz gerade dann, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsunterbrechung durch Krankheit erhöht ist.
Unsere Lösung: Der Vertrag kann bis zum 70. Lebensjahres abgeschlossen werden. Eine Kündigung aufgrund der Ordinationsschließung ist jedoch jederzeit möglich.
Der Versicherer tritt im Schadenfall vom Vertrag zurück – und verweigert die Leistung
Bei Vertragsabschluss müssen die Risiko- und Gesundheitsfragen ganz genau beantwortet werden. Werden vom Versicherungsnehmer wesentliche Umstände verschwiegen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist leistungsfrei.
Unsere Lösung: Der Versicherer darf und soll bei Antragstellung alle wesentlichen Umstände kennen und prüfen. Wir helfen Ihnen mit unserem speziellen Fachwissen dabei, den bestmöglichen Deckungsumfang auch bei Vorerkrankungen zu bekommen.
Individuelle Risikoausschlüsse sind zu weit gefasst
Liegt eine Vorerkrankung vor, kommt es zu individuellen Risikoausschlüssen. Das kann z.B. bei einem Bandscheibenvorfall L5/L6 dazu führen, dass der Versicherer die Leistung „für sämtliche Erkrankungen der Wirbelsäule“ ausschließt.
Unsere Lösung: Wir verhandeln direkt mit der Risikoprüfungsabteilung des Versicherers eng gefasste Risikoausschlüsse für bestehende Vorerkrankungen.
Psychische Erkrankungen sind nur eingeschränkt oder gar nicht versichert
Über 40% der länger dauernden Betriebsunterbrechungen haben psychogene oder psychosomatische Ursachen. Der Versicherer leistet erst ab einer verlängerten Karenzfrist von 6 Monaten (!), haftet nur mit der halben Versicherungssumme oder schließt psychische Erkrankungen zur Gänze aus.
Unsere Lösung: Psychische Erkrankungen sind zu 100 % mitversichert.
Quarantäne ist nur eingeschränkt oder gar nicht versichert
Seit COVID-19 ist den meisten Versicherern die Lust vergangen, das Risiko einer Quarantäne zu versichern. Dieses Risiko wird daher nicht mehr gezeichnet.
Unsere Lösung: Quarantäne bleibt weiterhin zu 100 % versichert. Einzige Ausnahme: COVID-19 (laufende Pandemie 2021)
Die Schadenabwicklung dauert mehrere Wochen – es droht ein Liquiditätsengpass
Der Versicherer hat das Recht, die Höhe des Schadens feststellen zu lassen. Gerade bei länger dauernden Betriebsunterbrechungen kommt es daher oft zu einer Buchprüfung durch einen Sachverständigen. Es kann einige Zeit dauern, bis der Versicherer das Geld überweist. Gehälter und Fixkosten sind aber weiterhin zu bezahlen. Das kann zu Liquiditätsengpässen führen.
Unsere Lösung: Der Versicherer verzichtet auf sein Recht, die Versicherungssumme im Schadenfall überprüfen zu dürfen, und leistet ohne wenn und aber die vereinbarte Tages-Entschädigung (Taxe).
Die Taxe wird trotz „Taxenvereinbarung“ nicht ausgezahlt, sondern nur der tatsächlich nachgewiesene Schaden
Sinn der Taxenvereinbarung ist eine vereinfachte Schadenabwicklung bei schwankenden Umsätzen. Eine Überversicherung kann vom Versicherer angefochten werden (§57 VersVG). (Bereicherungsverbot)!
Unsere Lösung: Der Versicherer leistet im Schadenfall die Zahlung der Taxe – ohne „wenn & aber“.
Es besteht Unter- bzw. Überversicherung, dadurch verringert sich die Leistung im Schadenfall
Paradox: sowohl die Über- als auch die Unterversicherung kann zu einer Kürzung der Versicherungszahlung führen. Ist die Versicherungssumme (VS) niedriger (Unterversicherung) oder höher (Überversicherung, Bereicherungsverbot!) als der Deckungsbeitrag (DB) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so zahlt der Versicherer nur im Verhältnis DB zu VS.
Unsere Lösung: Die Versicherungssumme ist fix vereinbart. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Über- und Unterversicherung.
Bei Vertretung gibt es keine oder nur eingeschränkte Leistung
Wird die Ordination von einem Vertretungsarzt weitergeführt, wenn auch nur für wenige Stunden am Tag, liegt keine Betriebsunterbrechung vor. Viele Versicherer bezahlen in diesem Fall nur die tatsächlichen Kosten für den Vertreter oder erbringen überhaupt keine Leistung.
Unsere Lösung: Der Versicherer zahlt die volle Leistung (Taxe) auch dann, wenn die Ordination durch einen Vertretungsarzt weitergeführt wird.
Die Prämie steigt jährlich, aber die Versicherungssumme bleibt unverändert
Vertraglich ist eine jährliche Prämienerhöhung vereinbart, ohne dass sich die Leistung erhöht. Diese Anpassung beträgt zwischen 2% und 4% jährlich oder ist an den Verbraucherpreisindex gebunden. Eine zu Beginn vermeintlich günstige Prämie steigt in 10 Jahren auf bis zu 160 %!
Unsere Lösung: Prämie und Versicherungssumme bleiben für die gesamte Vertragslaufzeit unverändert.
Der Versicherungsschutz wird automatisch mit Erreichen des 50. Lebensjahres eingeschränkt – bei unveränderter Prämie
Einige Versicherer beschneiden den Versicherungsschutz, wenn der Versicherte ein gewisses Alter erreicht. Meist erfolgt das durch die Erhöhung der sogenannten Karenzfrist. Im Schadenfall werden dann erheblich weniger Leistungstage ausbezahlt.
Unsere Lösung: Der Deckungsumfang und die vereinbarten Karenzfristen bleiben für die gesamte Vertragslaufzeit – altersunabhängig – unverändert.